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Zöller: Gemeinsamer Bundesausschuss entscheidet über Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung

Main-Spessart. „Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben im Krankheitsfall Anspruch auf ärztliche Behandlung. In der Anwendung der zur Behandlung geeigneten Therapie ist der Arzt grundsätzlich frei. Er hat sich hierbei jedoch an den im Fünften Buch Sozialgesetzbuch niederlegten Grundsatz zu halten, dass nur solche Leistungen erbracht werden dürfen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst zur Heilung oder Linderung der Krankheit notwendig sind“,

informierte der Patientenbeauftragte der Bundesregierung, Wolfgang Zöller, MdB, (CSU) den Landtagsabgeordneten Eberhard Sinner (CSU).  Sinner hatte Zöller auf einem Fall aufmerksam gemacht, bei dem die Krankenversicherung die ambulante hyperbare Sauerstofftherapie bei Borreliose abgelehnt hatte.

Der Patientenbeauftragte Wolfgang Zöller informierte, dass „neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung grundsätzlich nur zu Lasten der Krankenkasse erbracht werden dürfen, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien Empfehlungen über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode abgegeben hat.  Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist ein Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Krankenkassen und Krankenhäusern, sowie Patientenvertetern.  Seine Aufgabe ist es zu konkretisieren, welche ambulanten oder stationären medizinischen Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind und somit zum Leistungskatalog  der Gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Außerdem definiert er Anforderungen an Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungsmaßnahme für die verschiedenen Leistungssektoren des Gesundheitswesens.

Die Vertragsärzte dürfen, so Patientenbeauftragter Wolfang Zöller, also nur solche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbringen, zu denen der Bundesausschuss eine positive Entscheidung getroffen hat. Ein Leistungsanspruch des Versicherten sei also nicht nur ausgeschlossen bei ablehnenden Entscheidungen des Bundesausschusses, sondern auch im Fall des Fehlens einer solchen Entscheidung. Damit solle sichergestellt werden, dass neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden erst nach ausreichender Prüfung in dem dafür vorgesehenen Verfahren in der gesetzlichen Krankenversicherung eingesetzt werden. Diese Kompetenz des Bundesausschusses, die der Aufstellung verbindlicher Qualitätsstandards dient, ist vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden.

Zöller verweist darauf, dass allerdings in einem am 16. Dezember 2005 veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts entschieden wurde, dass Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung nicht nur Anspruch auf die schulmedizinische Versorgung haben, sondern im Einzelfall auch auf die Versorgung mit einer neuen, nicht anerkannten Behandlungsmethode. Danach müssen die Krankenkassen die Kosten einer neuen Behandlungsmethode übernehmen, wenn es bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung keine anerkannte Behandlungsmethode gibt. Voraussetzung sei außerdem, dass die vom Versicherten gewählte Behandlungsmethode eine nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder wenigsten spürbare Verbesserung des Krankheitsverlaufs verspricht.

Der Patientenbeauftragte Wolfgang Zöller verweist darauf, dass die Betroffenen gegen eine ablehnende Entscheidung der Krankenkassen Widerspruch einlegen können und ihnen auch der Gang zum Sozialgericht offen stehe. Dieser Klageweg sei grundsätzlich kostenfrei, so Zöller. 

 

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